Arbeitsschutz soll Unfälle, Erkrankungen und Belastungen am Arbeitsplatz verhindern. Die Dienststelle trägt dafür die Verantwortung. Die Mitarbeitendenvertretung (MAV) ist bei wichtigen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beteiligen.
Aufgaben der MAV im Arbeitsschutz
Die MAV achtet darauf, dass die geltenden Arbeitsschutzregeln eingehalten werden. Sie nimmt Hinweise der Mitarbeitenden auf und bringt deren Interessen gegenüber der Dienststellenleitung ein.
Die MAV wirkt außerdem im Arbeitsschutzausschuss mit (wenn mehr als 20 Mitarbeitenden in der Dienststelle beschäftigt sind). Sie begleitet Maßnahmen zum Arbeitsschutz und kann auf erkannte Gefahren hinweisen.
Informationen, Beratung und Unterstützung
Die Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) informiert und berät zu Fragen des Arbeitsschutzes in Kirche und Diakonie.
Informationen zum Arbeitsschutz in der EKiR sowie wichtige Kontaktdaten finden sich auf der Seite Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Unterstützung bieten außerdem die zuständigen Berufsgenossenschaften:
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Fortbildungen und Beratungen für MAV-Mitglieder bietet neben den Berufsgenossenschaften auch der Gesamtausschuss (GesA) an.
Aushangpflichtige Gesetze
Bestimmte Gesetze und Vorschriften müssen den Mitarbeitenden in der Dienststelle zugänglich gemacht werden. Das kann durch einen Aushang, eine Auslage oder eine jederzeit erreichbare digitale Bereitstellung geschehen.
Die Dienststelle muss prüfen, welche Vorschriften für sie gelten. Die bereitgestellten Fassungen müssen vollständig und aktuell sein.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte vor Benachteiligung und Diskriminierung. Das Gesetz, § 61b ArbGG und die zuständige Beschwerdestelle müssen in der Dienststelle bekannt gemacht werden.
Arbeitsgerichtsgesetz
§ 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) enthält wichtige Fristen für Klagen wegen einer Benachteiligung. Diese Vorschrift muss zusammen mit dem AGG bekannt gemacht werden.
Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt unter anderem die tägliche Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten. Die geltenden Vorschriften müssen für die Mitarbeitenden zugänglich sein.
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen sowie ihrer Kinder. Eine jederzeit zugängliche elektronische Bereitstellung ist möglich.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Mitarbeitende unter 18 Jahren. Wird regelmäßig mindestens eine jugendliche Person beschäftigt, müssen das Gesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht werden.
Kinderarbeitsschutzverordnung
Die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) bestimmt, welche leichten und geeigneten Tätigkeiten Kinder ausnahmsweise ausüben dürfen. Sie ist besonders wichtig, wenn Kinder in einer Einrichtung beschäftigt oder im Rahmen zulässiger Tätigkeiten eingesetzt werden.
DGUV Vorschrift 1
Die DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention enthält grundlegende Regeln zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren. Sie beschreibt Pflichten der Dienststelle und der Beschäftigten.
Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet eine wichtige Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes. Es verpflichtet die Dienststelle, Gefährdungen zu beurteilen und notwendige Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Darauf sollte die MAV achten
Die MAV sollte regelmäßig prüfen, ob:
- die erforderlichen Gesetze und Vorschriften zugänglich sind,
- die bereitgestellten Texte dem aktuellen Stand entsprechen,
- alle Mitarbeitenden ohne Schwierigkeiten darauf zugreifen können,
- Änderungen der Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden.